Treppen aus Beton
Schon die mittelalterlichen und neuzeitlichen Regenten wussten ihre Besucher mit repräsentativen Treppen zu beeindrucken. Auch in den modernen Verwaltungen der Unternehmen und Behörden haben Treppen neben der geschossverbindenden Funktion ihren repräsentativen Charakter behalten. Die Betonbauweise ermöglicht dabei eine individuelle und trotzdem wirtschaftliche Lösung, die auch alle sicherheitsrelevanten und bauphysikalischen Anforderungen erfüllt.
Treppen aus Ortbeton lassen sich jedem gewünschten Grundriss vor Ort anpassen - bis zum letzten Augenblick. Auch beengte Platzverhältnisse und leichte Maßabweichungen schon fertig gestellter Bauteile stellen hier kein Problem dar. Untersichten und Wangen lassen sich in vielen Sichtbetonvarianten herstellen.
Im Fertigteilwerk ermöglichen moderne Schalungen eine flexible und witterungsunabhängige Fertigung von Treppen. Die Untersicht zeigt einen geschlossenen Übergang von Deckenuntersicht zum Treppenlauf, da die Aus- und Antrittshöhe zwischen 20 cm und 36 cm eingestellt werden kann und im Aus- und Antrittsbereich ein Höhenausgleich von etwa 3 cm möglich ist. Gewendelte Treppen sind meist nur bis zu einer Breite von 1 m herstellbar. Lieferbar sind geradläufige Treppen mit oder ohne angeformtes Podest, einmal-viertelgewendelte Treppen, zweimal-viertelgewendelte Treppen und halbgewendelte Treppen. Als Zubehör stehen teilweise auch Vollbeton-Podestplatten und Teilfertigteil-Podestplatten zur Verfügung. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass die Treppenaugen so groß gehalten werden, dass ein Einheben des vorgefertigten Treppenlaufs problemlos möglich ist. Eine Treppe aus Normalbeton mit 1 m Breite wiegt etwa 160 bis 180 kg pro Stufe. Das Transportgewicht lässt sich mit Treppen aus Leichtbeton deutlich reduzieren.
Nach der Montage sind die Treppen sofort voll belastbar, aufwendige Bautreppen sind somit entbehrlich. Eine ästhetisch anspruchsvolle und dennoch wirtschaftliche Lösung ist die Kombination der Betonwerkstein-Winkelstufen mit einer vorgefertigten tragenden Stahlbetonlaufplatte.
Planbare Sicherheit bei Treppen aus Beton
Neben dem gestalterischen Willen des Architekten bestimmen auch die menschliche Anatomie und Vorschriften der Landesbauordnungen die Maße und Form einer Treppe. In erster Linie müssen Treppen einfach und sicher zu benutzen sein.
DIN 18065 „Gebäudetreppen – Definitionen, Messregeln, Hauptmaße“ regelt werkstoffunabhängig die Grenzmaße von Treppen.
Tabelle 1 gibt als Auszug die Grenzmaße von Treppenlaufbreite, Treppensteigung und Treppenauftritt bei „notwendigen Treppen“ an. Notwendig ist eine Treppe, die gemäß Vorschrift Teil eines Rettungswegs ist.
Tabelle 1:
Grenzmaße von Treppenlaufbreite, Treppensteigung und Treppenauftritt bei „notwendigen Treppen“ nach DIN 18065
Gebäudeart | Treppenart | nutzbare Laufweite min. [cm] | Steigung s min. [mm] | Auftritt a max. [mm] | Auftritt a min. [mm] | |
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Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen | Baurechtlich notwendige Treppe | 80 | 140 | 200 | 230 | |
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppe | 50 | 140 | 210 | 210 | ||
Gebäude im Allgemeinen | Baurechtlich notwendige Treppe | 100 | 140 | 190 | 260 | |
Baurechtlich nicht notwendige (zusätzliche) Treppe | 50 | 140 | 210 | 210 |
Bei gewendelten Treppen darf gemäß DIN 18065 der Auftritt an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 10 cm sein. DIN 18065 gibt hier absolute Mindestmaße an, die in keinem Fall – auch nicht im Rahmen der sonst zulässigen Maßtoleranzen – unterschritten werden dürfen.
Weitere Grenzabmessungen ergeben sich aus folgenden Vorschriften und Normen:
- Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): DGUV Information 208-005 - Treppen
- DIN EN 1865: "Krankentransportmittel im Krankenkraftwagen“ (hier für den Transport von Kranken über Treppen)
Generell sind die Treppenabmessungen dem zu erwartenden Verkehr anzupassen. In Veranstaltungsgebäuden ist ihnen als Fluchtweg bei Bränden besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Wegen der Gefahr für Leib und Leben regeln die Landesbauordnungen, basierend auf der Musterbauordnung, die Brandschutzanforderungen an Treppen, die nicht in Wohnungen liegen. So sind die tragenden Teile notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Beton ist als nichtbrennbarer Baustoff der Klasse A1 eingestuft. Gleichzeitig verlangt die Musterbauordnung, dass von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum (oder ins Freie) in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein muss.
In der Regel werden in brandschutztechnisch richtig dimensionierten Betonbauteilen bei einem Brand wegen der relativ schlechten Wärmeleitung des Betons Temperaturen von 500 °C im Innern des Querschnitts nicht überschritten. Deshalb bleiben die Tragfähigkeitseigenschaften der Konstruktion weitgehend erhalten. Tragkonstruktionen aus Beton sind so ausgelegt, dass sie die Forderung nach der Gesamtstandsicherheit im Brandfall in vielen Fällen sogar übertreffen. Der lange Erhalt der Standsicherheit einer Treppe verlängert die Fluchtzeiten besonders bei größeren und mehrstöckigen Gebäuden und ermöglicht den Löschmannschaften Rettungsmaßnahmen auch nach längerer Branddauer.
Die Musterbauordnung verlangt an den freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen) Umwehrungen (Geländer) bzw. Brüstungen, die bei Absturzhöhen von 1 m bis zu 12 m mindestens 0,90 m hoch sein müssen. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Der lichte Abstand von Geländerteilen, bei Podesten auch der Abstand zur Podestoberfläche, darf gemäß DIN 18065 nicht größer als 12 cm sein. Aus DIN EN 1930 „Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Kinderschutzgitter - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ ergibt sich der maximale Abstand der Gitterstäbe (Kinderkopfparagraf) und die Forderung nach Nichtüberkletterbarkeit. Die Befestigung von Geländern an Treppen aus Beton gewährleistet hohe Sicherheit auch bei extremen Belastungen.
Schallschutz eingebaut
Schallschutz nimmt in Deutschland einen hohen Stellenwert ein. Eine Umfrage des InformationsZentrums Beton belegt, dass die Bürger nur bei Brandschutzfragen noch sensibler sind. DIN 4109-1 fordert daher auch für Treppenläufe und –podeste in Geschosshäusern mit Wohnungen und Arbeitsräumen einen bewerteten Norm-Trittschallpegel L`n,w von 53 dB. Die Auflagerung ohne Körperschallbrücken auf schwingungsdämpfenden Lagern aus dauerelastischem Material ermöglicht es bei Treppen aus Beton, diese Anforderungen sicher einzuhalten.
Bei Fertigteil-Treppenläufen werden auf die Konsolen der Podeste spezielle Lager gelegt, auf die die Treppenläufe aufgelagert werden. Beim Einbau ist darauf stets zu achten, dass zwischen den Flanken des Treppenlaufs und der Treppenhauswand eine Fuge verbleibt. Diese Fuge darf aber gemäß DIN 18065 nicht größer als 6 cm sein.
Auch für Treppen aus Ortbeton gibt es Systemlösungen, die eine sichere Auflagerung ohne Körperschallbrücken ermöglichen. Dabei handelt es sich oft um Konsolenbauteile, die in die Treppenhauswand eingebaut werden. Die lastabtragende Bewehrung des Treppenlaufs wird dann in diese Konsolen eingebunden, so dass beim Einbau des Transportbetons eine kraftschlüssige Verbindung entsteht. Bei anderen Systemlösungen werden die Treppenläufe über elastische Bewehrungen mit den Podesten verbunden. Bei den Betonarbeiten ist stets darauf zu achten, dass keine Körperschallbrücke zwischen Treppenlaufflanke und Treppenhauswand entsteht. Das kann z .B. durch den Einbau spezieller Dämmplatten in dieser Fuge sichergestellt werden.
Nach Bau bzw. Montage der Treppe ist sicherzustellen, dass nachfolgende Gewerke, wie z. B. das Verputzen der Wände, keine Körperschallbrücken erzeugen.
Sowohl bei der Fertigteilbauweise als auch bei der Ortbetonbauweise erfolgt die Trittschalldämmung der Podeste durch einen Estrich auf Dämmschicht.
Weiterführende Literatur
InformationsZentrum Beton GmbH (Hrsg.): Beton-Bauteile für den Wohnungsbau
Bundesverband der Deutschen Transportbetonindustrie e.V. (Hrsg.): Transportbeton Bau-Archiv für Architekten und planende Bauingenieure. Verlag Bau+Technik GmbH, Düsseldorf 2003
DIN 18065 „Gebäudetreppen – Definitionen, Messregeln, Hauptmaße“
Musterbauordnung – MBO – Fassung November 2002
DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau“
Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): DGUV Information 208-005 - Treppen
DIN EN 1865: Krankentransportmittel im Krankenkraftwagen“